Allgemeine Auftragsbestimmungen der PRAML Energiekonzepte GmbH für die Erstellung einer Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitsplanung (AAB SEA/G)

§1 Vertragsgegenstand: vertragliche Leistungen der PRAML ENERGIEKONZEPTE GmbH

1.1 Die PRAML Energiekonzepte GmbH(nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, Einsparpotentiale für den Kunden mit Hilfe einer Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitsplanung (Photovoltaik mit Stromspeicher) aufzudecken.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle Gebäude, die im Eigentum des Kunden stehen.
Falls einzelne Gebäude ausgenommen werden sollen, so ist dies vom Kunden im Antrag (SEA) im Feld „Bemerkung“ ausdrücklich anzugeben.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
1. Professionelle Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung eines Solarkraftwerkes mit Stromspeicher mithilfe einer Solarstrom-Manager-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-Situation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Gebäudesituation in Bezug auf Dachfläche, Ausrichtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3). Das zu erstellende Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzept zielt auf den größtmöglichen Ersatz des vom Kunden bisher bei einem Stromversorgungsunternehmen bezogenen Stromes ab.
2. Planung mit Photovoltaikmodulen und Stromspeichern, die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
3. Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
4. Die Leistungen des Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzepts sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunde nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot oder einen anderen Auftragnehmer beauftragen.

§2 Auftrag – Vertragsabschluß

2.1 Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
2.2 Die Annahme des Antrags kann auch dadurch erfolgen, dass PRAML im Einverständnis mit dem Kunden mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt (etwa durch Datenerfassung gem. § 3 Ziff. 3.1).

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden, vom Kunden zu liefernde Daten

3.1 Der Kunde wird die gemäß Anlage „Datenerfassung zum SEA-Antrag“ erforderlichen Daten vollständig und richtig angeben sowie die darin angeführten erforderlichen Dokumente (z.B. Stromrechnung) der Anlage beifügen und die Anlage nebst Dokumente übergeben. Der Kunde ist damit einverstanden und ermöglicht es außerdem, dass als weitere Information Fotos von dem Gebäude mit Blick auf eine mögliche Installation eines Solarstromkraftwerkes angefertigt werden dürfen. Bei der Durchführung der Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung sowie der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen Gebäude zu sein.

§4 Vergütung in Form eines Einsparhonorars, Rechteeinräumung

4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 25 % des Geldbetrags der durch PRAML in der Wirtschaftlichkeitsprognose aufgedeckten Einsparung/Kontoendstand im gesetzlich festgelegten EEG-Vergütungszeitraum zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose erfolgt auf Basis von Nettobeträgen; die Vergütung in Form von 25 % der Netto-Einsparung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei Neukonzepten z.B. E-Tankstelle errechnet sich das Honorar mit 15% der angebotenen Nettosumme zuzüglich Mehrwertsteuer.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzept, die PV-Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch zu nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.

§5 Berechnung der zu erwartenden Einsparung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose

5.1 Im Rahmen der von PRAML zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsprognose wird für den Kunden auf Basis einer in der Solarwirtschaft üblichen, übersichtlichen Darstellung errechnet, welcher voraussichtlich zu erwartende Gewinn durch ein Solarstromkraftwerk mit Stromspeicher erzielt werden kann. Dazu werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, wodurch sich die Einsparung/der sog. Solarkonto-Endstand im entsprechenden Berechnungszeitraum ergibt.
5.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass als maßgebliche Berechnungskriterien in der Wirtschaftlichkeitsprognose (i) die vom Kunden gemäß Anlage „Datenerfassung zum SEA-Antrag“ angegebenen Daten, (ii) die von PRAML erhobenen Daten sowie (iii) fundierte Schätz- und Erfahrungswerte der Branche (z.B. Wetterdaten und Einstrahlungsdaten ohne Verschattung) zugrunde gelegt werden. Maßgebend sind allein die vom Kunden aktuell angegebenen Jahresverbräuche und Tarife (die sich z.B. aus der Stromrechnung ergeben).
5.3 Künftige, nicht vorhersehbare Änderungen der der Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. des Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzeptes zugrundeliegenden Faktoren, wie insbesondere ein atypischer, nicht vorhersehbarer Anstieg der Strompreise, oder gesetzliche Änderungen, bleiben außer Betracht, d.h. hierfür kann von der PRAML keine Haftung übernommen werden.
5.4 Ferner bleiben steuerliche Betrachtungen bzgl. Abschreibung bei der Berechnung außen vor. Es wird von einer Umstellung auf die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ab dem 5. Betriebsjahr ausgegangen. Sofern gesondert vereinbart, erfolgt die Berechnung gemäß dem vom Kunden angegebenen Eigenkapitaleinsatz und unter Zugrundelegung eines Finanzierungszeitraumes von 20 Jahren. Mangels entsprechender Vereinbarung bzw. sollte keine Angabe des Kunden über einen Eigenkapitaleinsatz vorhanden sein, wird mit keinem Eigenkapital gerechnet. Der Kunde kann auch verkürzte Kreditlaufzeiten angeben, die bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen. Mangels anderweitiger Angabe zur Bonität bzw. Kreditwürdigkeit durch den Kunden wird von Preisklasse A des Zinssystems (z.B. bei einem KFW-Kredit zur Ermittlung des Zinses bzw. bei zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung aktuell geltenden Zinsangeboten seitens Solarstromkraftwerks-Finanzierungsfirmen) ausgegangen.
5.5 Etwaige nicht vorhersehbare Ertüchtigungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen, deren vorherige Durchführung erforderlich ist, um die Installation des Solarstromkraftwerkes (z.B. im Hinblick auf eine unzureichende Statik des Daches oder die Stromverteilung) zu ermöglichen, werden bei der Wirtschaftlichkeitsprognose nicht berücksichtigt.

§6 Entfall der Einsparvergütung

6.1 Sollte das von PRAML erstellte Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzept bzw. die Wirtschaftlichkeitsprognose zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Einsparung (Kontoendstand) für den Kunden erzielt wird, so entstehen für den Kunden keine Kosten, d.h. der Vergütungsanspruch für die vertraglichen Leistungen entfällt.
6.2 Sollte der Kunde innerhalb von 10 Wochen ab Erhalt des Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzeptes mit PRAML einen Vertrag über den Kauf und die Installation eines schlüsselfertigen Solarstromkraftwerks auf Grundlage des von PRAML übermittelten Angebots schließen, so entfällt der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1.

§7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.1 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§8 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln

8.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
8.3 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

§9 Haftungsbegrenzung

9.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
9.3 Für andere als die in Ziff. 9.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
9.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 9.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 9.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.

§10 Sonstige Bestimmungen

10.1. PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
10.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen (z.B. Datenaufnahme) durch Subunternehmer, insbes. durch PRAML-Solarstrom-Fachbetriebe, durchführen zu lassen.
10.3 Solarstromkonzept-Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
10.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag vereinbart hätten.